Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Brake GmbH & Co. KG

Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Nach BGB neuester Ausgabe

1. Sämtliche Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer
Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt das BGB.
Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht
nachstehend und in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen
werden.

2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzüglich unterrichten.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Einsatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

3.1 Bei Parkett liefern wir zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN 280 und 18356.
Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden in normgerechtem Zustand zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein.

3.2 Die Gewährleistung wird nach BGB übernommen. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistungen zur Zeit der Abnahme
die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zudem gewöhnlichen oder dem nachdem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch unserer Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für
Schäden, die darauf zurück zuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt
wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

4. Die Preise verstehen sich grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, einschließlich Transport- und Fahrtkosten zur Baustelle.
Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistungen verlangt,
bedingt diese zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge. Über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche
Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistung berechnet.

4.1 Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Objekt fahren und abladen kann. Mehrkosten,
verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert
berechnet. Für Transporte über das 2.Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereit zu stellen. Treppen
müssen passierbar sein.

4.2 Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern. (Wechselstrom 220V 16A träge). Die zu bearbeitenden
Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeit behindert, so werden entstehende Kosten (z.B. Arbeitszeit und
Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

4.3 Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge
für Material bei der Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind Abschlagszahlungen in der jeweils
nachgewiesen vertragsgemäßen Leistung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns, der
Nachweis eines geringeren Schadens dem Auftraggeber vorbehalten.

5. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Aufraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw. Auftraggeber diese nicht erbringt, sind wir berechtigt unter
Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurück zutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.

6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängeln
zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach
Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandung vorgebracht wurde, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu
zahlen.

7. Wir halten uns bis zur vollen Zahlung unserer Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft
Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumswert in Höhe der noch offenen
Forderungen an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen
und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftragsgeber in Zahlungsverzug, so können wir die
Rückgabe des nichtverarbeiteten Materials verlangen.

8. Alte Böden (PVC, Linoleum, Teppich-, Parkettböden und Sonstiges) müssen nach dem neuesten Gesetzt als Sondermüll
behandelt werden. Sollte von uns vorgenannter Sondermüll in ihrem Auftrag abgefahren werden, so werden diese als
Sonderkosten in Rechnung gestellt.

9. Sind die Parteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

10. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Holz ist ein Naturprodukt! Jeder einzelne Stamm hat seine eigene Struktur und seinen eigenen Farbton. Bei Holzböden kann
deshalb keine Garantie bezüglich des genauen Farbtons gegeben werden.

12. Bei einer kleinen Fläche mit geringer Breite können bei den Schleifarbeiten optisch sichtbare Schleifspuren auftreten. Diese
müssen toleriert werden und sind kein Anlass für Beanstandungen.

13. Bei Arbeitsbeginn müssen die zu belegenden Flächen leer geräumt sein, normal temperiert, sowie mit Strom versehen sein.
Der Unterboden muss der DIN 18202, 18356 und 18366 entsprechen.

14. Natürliche Veränderungen des Holzes die auf äußere Umstände wie Sonneneinstrahlung, Luftfeuchte, Temperatur
zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden. Der Naturwerkstoff Holz passt sich seiner Umgebung an.

15. Die Brake GmbH & Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der
Vermittlungsstelle Kreishandwerkerschaft Münster, Ossenkampstiege 111, 48163 Münster, 0251/52008-0, verhandelt werden.